Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:

a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b. die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.