Art. 313 Anschlussberufung
1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:
a.
die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
b.
die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;
c.
die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.