Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a.
ohne Verzug vorgebracht werden; und
b.
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a.
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b.
sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.