Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld
1 Die obsiegende Partei kann verlangen:
a.
Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
b.
die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.