Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.
2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.
3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.