Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses:
a.
Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;
b.
bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;
c.
einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
2 Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.
3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.