Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
Der siebte Titel des dritten Teils ist – wie der siebte Abschnitt des Konkordats – den Rechtsmitteln gegen einen Schiedsspruch gewidmet. Die Expertenkommission hatte für das Rechtsmittelverfahren einen zweifachen Instanzenzug vorgeschlagen. Sie hatte auf eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht verzichtet, um zu dessen Entlastung beizutragen. Diese Lösung war Gegenstand starker Kritik in der Vernehmlassung. Befürchtet wurde ein Attraktivitätsverlust der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Ausserdem wurde mangelnde Koordination mit Art. 190 IPRG geltend gemacht. Der Entwurf trägt dieser Kritik Rechnung und schlägt eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht vor. Alternativ können die Parteien indessen ein kantonales Gericht als endgültige Beschwerdeinstanz vereinbaren.
S. 7404 : Das zutreffende Rechtsmittel an das Bundesgericht ist die Beschwerde in Zivilsachen. Da ein Schiedsspruch keinen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG darstellt, muss das BGG ergänzt werden (vgl. Art. 77 E-BGG, Ziff. 2 im Anhang). Art. 77 BGG findet künftig Anwendung sowohl für die nationale als auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Er erlaubt es, den Besonderheiten eines Schiedsspruches Rechnung zu tragen: - So ist das Anfechtungsobjekt Gegenstand einer speziellen Bestimmung (Art. 392), welche die Anwendung der Art. 90 ff. BGG ausschliesst. Bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sind die anfechtbaren Entscheide demgegenüber wie bisher durch Auslegung von Art. 190 IPRG zu gewinnen. - Auch die Beschwerdegründe sind besonderes geregelt (Art. 393), ebenso die rein kassatorische Wirkung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz (Art. 395).