Art. 400 Grundsätze
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.
3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Justiz übertragen.