Artikel 400
Am 02.05.2013 aktualisiert
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Art. 400 Grundsätze

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.

3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Message
S. 7406

Im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen wird  der Bundesrat insbesondere Formulare für gewisse Parteieingaben zur Verfügung stellen ( Abs. 1 und 2 ; z.B. für das Schlichtungsgesuch und für die vereinfachte Klage; Art. 202 und 244). Auch in einzelnen Summarverfahren kann ein Formular den Zugang zum Gericht erleichtern (z.B. für ein Rechtsöffnungsgesuch nach Art. 80 ff. SchKG oder für eine Insolvenz- erklärung nach Art. 191 SchKG ). Die Formulare sind laientauglich zu gestalten. Den Erlass administrativer und technischer Vorschriften beispielsweise betreffend das Format des elektronischen Rechtsverkehrs (Art. 137) kann der Bundesrat an das zuständige Bundesamt delegieren ( Abs. 3 ).