Art. 401 Pilotprojekte
1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
1 Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.
2 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.
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