Art. 50 Entscheid
1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
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