Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Die Amtshandlungen, an denen eine befangene Gerichtperson mitgewirkt hat, sind grundsätzlich aufzuheben und zu wiederholen. Dies geschieht jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn es eine Partei innert 5 Tagen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes beantragt (Abs. 1). Eine besondere Regelung gilt für nicht wiederholbare Beweisabnahmen: Sie bleiben im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung von der Aufhebung verschont (Abs. 2). Ihrem allenfalls verminderten Beweiswert kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (Art. 154). Wenn der Ausstandsgrund erst nach Rechtskraft eines Entscheides entdeckt wird, kann es zur Revision kommen (Abs. 3). Artikel 51 stimmt mit den entsprechenden Bestimmungen des BGG inhaltlich überein.
Nach dem geltenden Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Geltendmachung eines erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckten Ausstandsgrunds im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Zuständigkeit hinsichtlich eines bestimmten Falles verliert, sobald es in diesem Fall sein Urteil gefällt hat (lata sententia iudex desinit esse iudex; BGE 139 III 120 E. 2 ). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien zur ZPO geht jedoch hervor, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren als abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Dies kann unterschiedlich beurteilt werden, je nachdem, welches Rechtsmittel gegen einen Endentscheid zur Verfügung steht (Vgl. dazu Denis Tappy, Art. 51 N 14 ff., in: CR CPC, 2. Aufl., Basel 2019).
Das Bundesgericht hat diese Frage zwischenzeitlich wie folgt geklärt: Die Geltendmachung eines Ausstandsgrunds mittels Revision kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausstandsgrund zwar nach Abschluss des Verfahrens vor der betreffenden Instanz (mithin nach Ergehen eines formellen Endentscheids), aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt wird. Dies gilt ungeachtet der formellen Rechtskraft auch dann, wenn gegen den Endentscheid nur die Beschwerde möglich ist, weil die Revision dieser gegenüber subsidiär ist (BGE 139 III 466 E. 3.4; 139 III 120 E. 2; 138 III 702 E. 3.4).
Im Interesse der Rechtsklarheit soll diese Rechtsprechung ins Gesetz aufgenommen und der Wortlaut von Artikel 51 Absatz 3 ZPO entsprechend angepasst beziehungsweise ergänzt werden. Neu soll die Revision zur Geltendmachung eines Ausstandsgrunds offenstehen, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Dieser Vorschlag fand in der Vernehmlassung einhellige Unterstützung.