Art. 50 Entscheid
1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
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S. 7273
Über einen streitigen Ausstandsgrund – sei es ein bestrittenes Ausstandsgesuch (Art. 49) oder ein bestrittener Selbstausstand (Art. 48) – entscheidet das Gericht (Abs. 1). Die abgelehnte Gerichtsperson wirkt beim Entscheid nicht mit. Auch hier regeln die Kantone die sachliche Zuständigkeit. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar [Art. 319 ff.] (Abs. 2).