Artikel 53
Am 04.12.2024 aktualisiert
4
23
187
2

Art. 53 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3 Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.  

Version vor dem 01.01.2025

Art. 53 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7274

Absatz 1 übernimmt den Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 BV. Das rechtliche Gehör ist ein derart zentrales Verfahrensrecht, dass es ausdrücklich erwähnt und in Absatz 2 in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht konkretisiert wird. Entsprechend einem Anliegen der Vernehmlassung kann die Akteneinsicht verweigert werden, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen – wie z.B. das Geschäftsgeheimnis – rechtfertigen. Diese Einschränkung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung96 (vgl. auch Art. 155 für die Beweisabnahme sowie Art. 56 Abs. 2 BGG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist jede Parteieingabe (bzw. Vernehmlassung einer Vorinstanz) der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen. Inwieweit eine allfällige Stellungnahme dann prozessual noch zu berücksichtigen ist, hängt vom Stand und der Art des Verfahrens sowie vom jeweiligen Novenrecht ab (vgl. Art. 229 und 247 ).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

Art. 53 Abs. 3 - In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Bestimmung. S. AB 2021 S, 676;  AB 2022 N 688; AB 2022 S, 643; AB 2022 N 2254 f., 2257, 2259; AB 2023 S 7; AB 2023 N  213 f., 216, 217 f.