Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirk- sam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.
Version vor dem 01.01.2025
Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
Botschaften
Botschaft 2006 S. 7274
Das Handeln nach Treu und Glauben ist ein Grundgebot der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 2 Abs. 1 ZGB); es gilt auch im Zivilprozessrecht. Neuere Zivilprozessordnungen sehen diesen Grundsatz ausdrücklich vor und auch der Entwurf – wie bereits der Vorentwurf – erhebt ihn zu einer eigenständigen Verfahrensregel (vgl. auch Art. 3 E-StPO). Die Wahrung von Treu und Glauben durch die Gerichte ergibt sich bereits aus Artikel 9 BV.