Art. 90 Klagenhäufung
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a.
das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b.
die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a.
das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b.
die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
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