Artikel 10
Am 02.12.2024 aktualisiert
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Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

  • a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
    b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
    c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;  
    d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c. für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7262

Geregelt wird in Übereinstimmung mit Artikel 3 GestG der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei. Neu fallen auch Klagen gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Abs. 1 Bst. b) sowie Klagen gegen Kantone (Abs. 1 Bst. d) ausdrücklich unter den allgemeinen Gerichtsstand, wobei als Sitz des Kantons der Kantonshauptort gilt. Für Klagen gegen den Bund wird eine bürgerfreundlichere Regelung getroffen, als sie das GestG kennt: Zuständig sind alternativ das Obergericht des Kantons Bern oder das Obergericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1 Bst. c).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 S. 2732

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f ZPO regelt der geltende Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ZPO die örtliche und funktionelle Zuständigkeit bei Klagen gegen den Bund; dafür ist nach Wahl der klagenden Partei das Obergericht des Kantons Bern oder das obere kantonale Gericht am Wohnsitz der klagenden Partei zuständig. Als Folge der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f ist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c dahingehend anzupassen, dass dieser wie bisher und in gleicher Weise die örtliche Zuständigkeit (Bern oder Wohnsitz der klagenden Partei) festlegt, nicht mehr aber die funktionelle Zuständigkeit.