Art. 10 Wohnsitz und Sitz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Art. 10 Wohnsitz und Sitz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a.
für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b.
für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c.
für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d.
für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Geregelt wird in Übereinstimmung mit Artikel 3 GestG der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei. Neu fallen auch Klagen gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Abs. 1 Bst. b) sowie Klagen gegen Kantone (Abs. 1 Bst. d) ausdrücklich unter den allgemeinen Gerichtsstand, wobei als Sitz des Kantons der Kantonshauptort gilt. Für Klagen gegen den Bund wird eine bürgerfreundlichere Regelung getroffen, als sie das GestG kennt: Zuständig sind alternativ das Obergericht des Kantons Bern oder das Obergericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1 Bst. c).

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f ZPO regelt der geltende Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ZPO die örtliche und funktionelle Zuständigkeit bei Klagen gegen den Bund; dafür ist nach Wahl der klagenden Partei das Obergericht des Kantons Bern oder das obere kantonale Gericht am Wohnsitz der klagenden Partei zuständig. Als Folge der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f ist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c dahingehend anzupassen, dass dieser wie bisher und in gleicher Weise die örtliche Zuständigkeit (Bern oder Wohnsitz der klagenden Partei) festlegt, nicht mehr aber die funktionelle Zuständigkeit.