Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Die Gerichtskosten werden immer von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs.1). Eine Parteientschädigung hingegen wird – entsprechend der Dispositionsmaxime – nach herrschender Praxis grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei zugesprochen. Davon geht auch der Entwurf aus. Die Parteien können dem Gericht entweder beantragen, Parteikosten in angemessener Höhe zuzusprechen, oder sie können ihm eine Kostennote einreichen, in der sie ihren Aufwand bzw. das geforderte Honorar darlegen (Art. 105 Abs. 2). Parteientschädigungen können grundsätzlich in allen gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, nicht jedoch für das Schlichtungsverfahren (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 113). Der Entwurf regelt das Moderationsverfahren nicht, wenn eine Anwaltsrechnung beanstandet wird. Dieses Verfahren ist in den kantonalen Anwaltsgesetzen zu regeln, zumal auch das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) keine eigene Regelung enthält.