Art. 117 Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a.
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b.
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist einmal die sog. Prozessarmut. Sie ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Bst. a). Der zivilprozessuale Notbedarf liegt regelmässig 10–30 Prozent höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zumal insbesondere die laufenden Steuern mit zu berücksichtigen sind. Zu den Fragen des Notbedarfs besteht eine reiche Literatur und Rechtsprechung, die auch unter einheitlichem Recht zu berücksichtigen sein wird. Sodann setzt die unentgeltliche Rechtspflege eine gewisse Prozessprognose voraus: Das Rechtsbegehren darf nicht aussichtslos erscheinen (Bst. b). Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn die Siegeschance beträchtlich geringer ist als die Gefahr einer Niederlage und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden kann. Wenn jedoch die Gewinnaussicht nur wenig kleiner ist oder wenn sich Chance und Gefahr ungefähr die Waage halten, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.