Art. 118 Umfang
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a.
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b.
die Befreiung von den Gerichtskosten;
c.
die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Eine Partei, die unentgeltliche Rechtspflege erhält, wird von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen sowie von Vorschüssen für die Beweiserhebung befreit (Abs. 1 Bst. a und b). Damit wird ihr ermöglicht, das Verfahren überhaupt einmal einzuleiten und dann auch durchzuführen. Die Kostenbefreiung ist jedoch keine endgültige; vielmehr steht sie unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123). Der bedürftigen Partei ist nötigenfalls auch ein Rechtsbeistand zu bestellen (Abs. 1 Bst. c). Die anwaltliche Vertretung muss jedoch wirklich geboten sein. Kriterien dafür sind etwa die Schwierigkeit des Falles, das Postulationsvermögen und die Sachkunde der gesuchstellenden Partei sowie natürlich der Umstand, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (sonst wird das Gebot der «Waffengleichheit» verletzt). Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin kann auch für das Schlichtungsverfahren gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt (Art. 113 Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird immer nur soweit gewährt, als sie wirklich nötig ist (Abs. 2). Kann somit eine Partei die Prozesskosten wenigstens teilweise selber aufbringen, so wird sie entsprechend beschränkt (z.B. durch Festlegung eines «prozessualen Selbstbehaltes» für die Gerichtskosten). Ist eine Klage nur zum Teil nicht aussichtslos, kann sich die unentgeltliche Rechtspflege auf diesen Teil beschränken.
Ein Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht hingegen von Verfassung wegen grundsätzlich nicht. Der Entwurf gewährt ihn zumindest für die (notwendige) Vorbereitung des Prozesses. Dabei ist vor allem an die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren zu denken (Art. 111 f. ZGB; zur Frage der unentgeltlichen Mediation vgl. die Erläuterungen zu Art. 218). Zu beachten ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege eine Partei bei Unterliegen im Prozess nicht davon befreit, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das entspricht dem geltenden Recht und wird im Gegensatz zum Vorentwurf ausdrücklich im Gesetz festgehalten (Abs. 3). Über diese praktisch bedeutsame Frage muss Klarheit herrschen.