Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
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S. 7303
Der Entzug erfolgt grundsätzlich für die Zukunft. Wenn die unentgeltliche Rechts- pflege aber von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil die betreffende Partei bereits im Zeitpunkt des Entscheids über genügend Mittel verfügt hat, dann kann sie zur Nachzahlung der bereits angefallenen Kosten verpflichtet werden (Art. 123).