Artikel 120
Am 07.10.2021 aktualisiert
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Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.

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S. 7303

Der Entzug erfolgt grundsätzlich für die Zukunft. Wenn die unentgeltliche Rechts- pflege aber von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil die betreffende Partei bereits im Zeitpunkt des Entscheids über genügend Mittel verfügt hat, dann kann sie zur Nachzahlung der bereits angefallenen  Kosten  verpflichtet  werden (Art. 123).