Art. 121 Rechtsmittel
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
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S. 7303
Die gesuchstellende Partei kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder deren Entzug mit Beschwerde anfechten. Der Gegenpartei steht diesbezüglich – mangels Rechtsschutzinteresses – kein Rechtsmittel zu. Gegen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung kann sie hingegen Beschwerde führen (Art. 103).