Art. 126 Sistierung des Verfahrens
1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2 Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
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s.
unter Art. 125.