Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2 Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
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s.
unter Art. 125.