Artikel 147
Am 17.01.2023 aktualisiert
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Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen

1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

Message
S. 7309 f.

Artikel 147 Absatz 1 ist eine Legaldefinition der Säumnis. Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, wird das Nichterscheinen ebenfalls erwähnt. Säumnis darf den Prozess nicht zu Lasten der präsenten Partei verzögern ( Abs. 2 ). Deshalb tritt die Säumnisfolge – unmittelbare Fortsetzung des Verfahrens ohne Nachfrist – grundsätzlich sofort ein. Auch ein sog. Säumnisurteil ist möglich (vgl. Art. 148 Abs. 3). Ausnahmen müssen gesetzlich vorgesehen sein (z.B. in Art. 101 Abs. 3 [Nachfrist für den Kostenvorschuss], und 223 [Nachfrist für die Klageantwort]. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben hat das Gericht die Parteien und die betroffenen Dritten auf die Säumnisfolgen hinzuweisen ( Abs. 3 ).