Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.
Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
unter Art. 148
S. 2748: Art. 149
Nach dem geltenden Wortlaut dieser Bestimmung entscheidet das Gericht über ein Gesuch auf Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins endgültig. Demnach sind Rechtsmittel insbesondere gegen den Ablehnungsentscheid eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Wortlaut jedoch zu relativieren: Der Ausschluss jeglicher Rechtsmittel gegen den Wiederherstellungsentscheid kann der säumigen Partei nicht entgegengehalten werden, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGE 139 III 478 E. 1 und 6 sowie BGer Urteil 4A_260/2016 vom 5. August 2016, E. 1.1 und Urteil 5A_964/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). Diese Präzisierung ist auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen, zumal es sich dabei um eine Frage des Rechtsmittelrechts mit unmittelbarer Auswirkung auf die prozessualen Rechte der einzelnen Prozesspartei handelt, was eine entsprechende gesetzliche Anpassung rechtfertigt. Damit wird die ZPO weiter verbessert, was auch in der Vernehmlassung begrüsst wurde (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.27). Nach dem Vorschlag des Bundesrates ist daher die geltende Bestimmung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend zu ergänzen, dass der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig ist, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels und damit einen definitiven Rechtsverlust zur Folge. In diesen Fällen kann der Entscheid mit Berufung, soweit eine solche möglich ist, oder mit Beschwerde angefochten werden (Vgl. Barbara Merz, Art. 149 N 8, in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016; Adrian Staehelin, Art. 149 N 4, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016).