Artikel 151
Am 05.06.2024 aktualisiert
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Art. 151 Bekannte Tatsachen

Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.

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S. 7311 f.

Tatsachen, die alle kennen oder an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann, sowie Umstände, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind, dürfen im Prozess als bekannt vorausgesetzt werden und brauchen deshalb nicht bewiesen zu werden. Dasselbe gilt für Tatsachen und Vorgänge, die  das Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit her kennt. Rein privates Wissen einer Gerichtsperson über den hängigen Streit entbindet hingegen nicht von der Beweisführung. Nicht beweisbedürftig sind ferner Erkenntnisse, die auf allgemeiner Lebenserfahrung sowie auf Erfahrungsgrundsätzen der Kunst, der Wissenschaft, des Handels usw. beruhen. Solche Erkenntnisse erfüllen die Funktion von Normen und haben daher nicht nur für den konkreten Fall Bedeutung.