Artikel 162
Am 06.05.2013 aktualisiert
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Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung

Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.

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Vgl. unter Art. 160.