Artikel 164
Am 13.03.2015 aktualisiert
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Art. 164 Unberechtigte Verweigerung

Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

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S. 7317

Unberechtigte Verweigerung einer Partei bleibt – dies ein weiterer Unterschied zur Situation der Drittpersonen – ohne Disziplinar-, Straf-  oder  Zwangssanktion (Art. 161). Ihr unkooperatives oder renitentes Verhalten wird allein bei der Beweis- würdigung berücksichtigt, denn für sie ist die Mitwirkung nur eine prozessuale Last (vgl. die Erläuterungen zu Art. 157). Einzige Ausnahme ist die Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung eines Kindes (Art. 291): Diese kann – sofern ohne Gefahr für die Gesundheit – zwangsweise durchgesetzt werden.