Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
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S. 7317
Unberechtigte Verweigerung einer Partei bleibt – dies ein weiterer Unterschied zur Situation der Drittpersonen – ohne Disziplinar-, Straf- oder Zwangssanktion (Art. 161). Ihr unkooperatives oder renitentes Verhalten wird allein bei der Beweis- würdigung berücksichtigt, denn für sie ist die Mitwirkung nur eine prozessuale Last (vgl. die Erläuterungen zu Art. 157). Einzige Ausnahme ist die Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung eines Kindes (Art. 291): Diese kann – sofern ohne Gefahr für die Gesundheit – zwangsweise durchgesetzt werden.