Artikel 167
Am 24.02.2015 aktualisiert
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Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:

a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB1 aussprechen;
c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

Message
S. 7320

Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung durch Dritte unterliegt verschiedenen Sanktionen (Ordnungsbusse, Strafe nach Artikel 292 StGB, zwangsweise Durchsetzung, Kostenfolgen; Art. 164 Abs. 1 ). Auf die nicht mehr zeitgemässe Beugehaft wird hingegen verzichtet. Die gleichen Sanktionen gelten auch bei Säumnis der Drittperson ( Abs. 2 ). Jede Sanktion ist mit Beschwerde anfechtbar ( Abs. 3 ): Dabei kann die Drittperson nicht nur fehlende Rechtmässigkeit rügen, sondern auch, dass das Gericht zu Unrecht ein  Verweigerungsrecht  verneint  habe  (vgl.  auch Art. 158 Abs. 1 VE).