Art. 168
1 Als Beweismittel sind zulässig:
a.
Zeugnis;
b.
Urkunde;
c.
Augenschein;
d.
Gutachten;
e.
schriftliche Auskunft;
f.
Parteibefragung und Beweisaussage.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
Der Entwurf geht – dem geltenden Zivilprozessrecht entsprechend – von einem numerus clausus der Beweismittel aus (Art. 168 Abs. 1). Dies scheint auf den ersten Blick den Kernprinzipien des Beweisrechts (Recht auf Beweis, freie Beweiswürdigung) zu widersprechen. Die Rechtssicherheit und das Gebot eines fairen Verfahrens gebieten jedoch eine klare Aussage des Gesetzes darüber, wie, wann und mit welchen Mitteln Beweis zu führen ist. Eine Ausnahme besteht für die Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren (Abs. 2): Dort können auch Beweismittel zulässig sein, die nicht den klassischen Formen entsprechen. Zu denken ist beispielsweise an Aufzeichnungen von Befragungen und Gesprächen, die nicht in Form einer Zeugeneinvernahme oder einer Parteibefragung stattgefunden haben. Anders als im «gewöhnlichen» Zivilprozess bleibt in diesen speziellen Verfahren somit Raum für den sog. Freibeweis, vor allem deshalb, weil das Gericht dort den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 153). Das Strafprozessrecht kennt den Freibeweis sogar allgemein (Art. 137 E-StPO), denn dort gilt die (strenge) Untersuchungsmaxime umfassend (Art. 6 E-StPO).