Artikel 172
Am 12.11.2019 aktualisiert
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Art. 172 Inhalt der Einvernahme

Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:

a. ihre Personalien;
b. ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
c. ihre Wahrnehmungen zur Sache.

Message
S. 7321

Das Gericht oder eine Delegation führt die Befragung selber durch (Art. 172). Die Parteien und ihre Vertretungen haben das Recht, an der Befragung teilzunehmen (Art. 155), doch sind sie grundsätzlich nicht befugt, direkt Fragen an die Zeuginnen und Zeugen zu richten (etwa im Sinne eines Kreuzverhörs). Direktes Fragen kann verfänglich sein (Suggestivfragen). Das Gericht kann jedoch dort Ausnahmen gestatten, wo diese Gefahr nicht besteht. Die Parteien haben ferner – ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 53) – das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 173).