Artikel 176
Am 17.04.2020 aktualisiert
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Art. 176 Protokoll

1 Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.

2 Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

3 Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.

Message
S. 7322

Art. 176 schliesslich befasst sich mit der Protokollierung der Zeugenbefragung. Angesichts der sehr unterschiedlichen Praxis in den Kantonen und der technischen Entwicklung sieht der Entwurf eine flexible Lösung vor. - Zunächst wird bestimmt, dass kein sog. Wortprotokoll geführt werden muss: Die Aussagen müssen somit nicht wortwörtlich, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden. Diese Präzisierung – sie entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 I 85; 126 I 15 [E. 2a/aa]) – kommt einem Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer entgegen. -Zudem ist es den Gerichten freigestellt, in welcher Form sie die Aussagen aufzeichnen wollen (auf Papier, Tonband, Video, Minidisc oder mit anderen technischen Hilfsmitteln). Stets ist jedoch das Einsichtsrecht zu gewährleisten (Art. 53). -Auf Antrag der betreffenden Partei hat das Protokoll die abgelehnten Ergänzungsfragen zu nennen – dies im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel.