Art. 18 Einlassung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.
Message
S. 7264
Inhaltlich stimmt die Bestimmung mit Artikel 10 Absatz 1 GestG überein. Eine Einlassung ist – wie unter dem GestG – in den Materien der Sozialprozesse nicht möglich. Das Recht zur Ablehnung des Gerichts, das der Vorentwurf vorgesehen hat, übernimmt die ZPO nicht (vgl. die Erläuterungen zu Art. 17 ).