Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Artikel 9 Absätze 1 und 2 GestG. Die Modifikationen sind redaktioneller Natur. Telex, Telefax und E-Mail werden – weil blosse Beispiele – im Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Materiell bleiben sie selbstverständlich erfasst. Das GestG sieht noch ein Ablehnungsrecht des prorogierten Gerichts vor (ebenso der Vorentwurf). Im Vernehmlassungsverfahren ist von verschiedener Seite geltend gemacht worden, damit werde – entgegen dem internationalen Standard – die Wahl eines neutralen und für den konkreten Fall vielleicht besonders geeigneten Gerichts verhindert. Zudem führe das Ablehnungsrecht zu einer Inländerdiskriminierung (vgl. Art. 17 LugÜ und Art. 5 IPRG, die keine solch ausgedehnten Ablehnungsrechte kennen). Aus diesen Gründen verzichtet die ZPO auf das Ablehnungsrecht.