Art. 182 Protokoll
Über den Augenschein ist Protokoll zu führen. Es wird gegebenenfalls mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln ergänzt.
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S. 7323
Die Ergebnisse des Augenscheins müssen protokolliert werden (Art. 182). Im Urteil darf nur dann auf das Resultat des Augenscheins abgestellt werden, wenn es sich aus den Akten ergibt (BGE 106 Ia 73).