Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
1 Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
2 Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
3 Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Die sachverständige Person hat besondere Rechte und Pflichten (Art. 184 Abs. 1 und 2), welche dem geltenden Prozessrecht entsprechen. Sie hat auch Anspruch auf eine Entschädigung (Auslagenersatz sowie eine Vergütung für ihre Arbeit; Abs. 3), die das Gericht festlegt. Gegen diesen Entscheid steht der sachverständigen Person und -entsprechend den Forderungen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer – auch den Parteien die Beschwerde offen.