Artikel 185
Am 31.10.2021 aktualisiert
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Art. 185 Auftrag

1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.

2 Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

3 Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.

Message
S. 7324

Die sachverständige Person wird vom Gericht beauftragt und instruiert (Art. 185 Abs. 1). Grundsätzlich formuliert das Gericht die zu beantwortenden Fragen, doch können die Parteien dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen des Fragenkataloges beantragen (Abs. 2). Diese Ausprägung des rechtlichen Gehörs wird – weil von grosser praktischer Bedeutung – ausdrücklich präzisiert. Im Rahmen der Prozessleitung (Art. 124) hat das Gericht dafür zu sorgen, dass das Verfahren durch die Expertise nicht ungebührlich verzögert wird, weshalb der sachverständigen Person eine Erfüllungsfrist zu setzen ist (Abs. 3). Dabei ist der Komplexität des Auftrages Rechnung zu tragen.