Artikel 186
Am 21.05.2013 aktualisiert
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Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person

1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.

2 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.

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S. 7324

Oft ist die sachverständige Person darauf angewiesen, selber Abklärungen zu treffen, um sich ein Bild vom Sachverhalt zu machen (z.B. Gespräche mit Angestellten einer Partei, Augenschein am Unfallort; Art. 186 Abs. 1). Da jedoch die Sammlung des Prozessstoffes grundsätzlich Sache der Parteien und die Beweisabnahme Sache des Gerichts ist, bedarf es hierzu einer Bewilligung des Gerichts (BGer 4P.172/2003). Die Abklärungen müssen sodann im Gutachten offen gelegt werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass sie gegebenenfalls wiederholt werden können, aber nunmehr durch formelle Beweisabnahme (Zeugenbefragung der Angestellten, gerichtlicher Augenschein; Abs. 2).