Artikel 124
Am 13.04.2024 aktualisiert
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Art. 124 Grundsätze

1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.

2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Message
S. 7305

Die Leitung des Prozesses – das Prozessmanagement – obliegt dem Gericht. Mit den sog. prozessleitenden Verfügungen führt es Regie und hat allgemein dafür zu sorgen, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird (Abs. 1). Der verfassungsmässige Anspruch auf Beurteilung einer Sache innert angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) wird hier konkretisiert. Das prozessuale Geschehen findet dabei grundsätzlich vor dem erkennenden Gericht statt (Unmittelbarkeitsprinzip). Aus verfahrensökonomischen Gründen kann ein Kollegialgericht die Prozessleitung jedoch delegieren (Abs. 2; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 155). Absatz 3 betont den Grundsatz, dass auch im Entscheidverfahren jederzeit Vergleichsverhandlungen geführt werden können (vgl. auch Art. 214 und 226).