Art. 188 Säumnis und Mängel
1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.
2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.
Artikel 188 befasst sich mit der mangelhaften Erfüllung des Sachverständigenmandats. Nach dem Vorentwurf hatte die sachverständige Person jene Mehrkosten zu tragen, die infolge Säumnis oder Mängeln des Gutachtens entstehen (Art. 181 Abs. 3 VE). Diese Konsequenz ist bereits im allgemeinen Verursacherprinzip enthalten (Art. 108), so dass sie nicht ausdrücklich erwähnt werden muss.