Art. 206 Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.
Art. 206 Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Bei Säumnis einer Partei ist keine Schlichtung möglich (Art. 206). Je nachdem, wer fehlt, wird das Verfahren abgeschrieben oder die Klagebewilligung erteilt. Bei Säumnis der beklagten Partei kommt auch ein Urteilsvorschlag (Art. 210 ff.) bzw. ein Entscheid (Art. 212) in Frage.
S. 2756 f.: Art. 206 Abs. 4
Artikel 204 ZPO regelt das persönliche Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Konfliktbeteiligten für die Schlichtungsverhandlung und ihr vordringliches Ziel der Schlichtung statuiert die ZPO eine grundsätzliche Teilnahmepflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend sieht die ZPO in Artikel 204 Absatz 3 ZPO lediglich in bestimmten abschliessenden Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor. Erscheint eine Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, lässt sie sich in den Fällen von Artikel 204 Absatz 3 ZPO insbesondere auch nicht genügend vertreten und verstösst damit gegen diese grundsätzliche Teilnahmepflicht, so stellt sich die Frage nach den prozessualen Wirkungen dieses Verhaltens. Grundsätzlich hat dies die Säumnis der betreffenden Partei zur Folge; diese Säumnis wird in Artikel 206 ZPO für das Schlichtungsverfahren besonders geregelt, wobei zwischen Säumnis der klagenden Partei (Folge: Rückzug des Schlichtungsgesuchs und Abschreibung des Verfahrens, vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO) und Säumnis der beklagten Partei (Folge: Behandlung, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre [Art. 206 Abs. 2 ZPO] und damit Ausstellung der Klagebewilligung) zu unterscheiden ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Verstoss gegen die grundsätzliche Teilnahmepflicht unabhängig von den Säumnisfolgen jedoch auch eine Bestrafung mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 128 ZPO zur Folge haben; dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte. Vorausgesetzt dafür ist jedoch, dass das Nichterscheinen eine Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) darstellt und diese disziplinarische Massnahme vor ihrer Anordnung soweit möglich und zweckmässig angedroht wurde (BGE 141 III 265 E. 3–5).
Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung soll mit einem neuen Absatz 4 ins Gesetz überführt werden. Nach dieser neuen Bestimmung kann eine Partei, die nicht persönlich erscheint und die sich in den Fällen von Absatz 3 auch nicht vertreten lässt, mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. Diese Regelung richtet sich an die klagende und die beklagte Partei gleichermassen, wenngleich sie sich angesichts der erwähnten Säumnisfolgen primär an die beklagte Partei richtet. Die neue Bestimmung übernimmt grundsätzlich die Regelung von Artikel 128 Absatz 1 ZPO, wobei neu und im Unterschied auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besonderen qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsgangs oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen müssen. Wie nach geltendem Recht ist auch diese disziplinarische Bestrafung vor ihrer Anordnung anzudrohen (vgl. auch Art. 147 Abs. 3 ZPO), was ohne weiteres im Rahmen der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung geschehen kann und sollte. Dieser Vorschlag stiess in der Vernehmlassung auf mehrheitliche Zustimmung (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.31).
Cf. ég. AB 2021 S 683 f. und 694; AB 2022 N 672, 674, 691, 694 f., 696, 697, 700 f.; AB 2022 S 647 und 652; AB 2022 N 2250 f., 2252 f., 2254, 2256, 2258, 2260; AB 2023 S 8 f.; AB 2023 N 213, 214, 215, 216, 217, 218 f.; AB 2023 S 244, 245; AB 2023 N 528, 529 f.