Artikel 21
Am 21.04.2013 aktualisiert
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Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB1), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

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S. 7265

Die Bestimmung entspricht Artikel 13 GestG. Sie wurde jedoch redaktionell präzisiert: Der Gerichtsstand am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person gilt nicht nur für die Verschollenerklärung selber, sondern auch für die Todeserklärung sowie für allfällige Aufhebungen dieser Erklärungen (Art. 34 ff. ZGB).