Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Neben dem Kernelement der Freiwilligkeit zeichnet sich die Mediation durch Unabhängigkeit vom gerichtlichen Verfahren aus (Art. 216 Abs. 1). Weder das Gericht noch die Schlichtungsbehörde haben ein Weisungsrecht. Sodann darf, wer in einer Sache bereits als Vermittler oder Vermittlerin tätig war, später nicht als Gerichtsperson mitwirken (Art. 47). Die Mediatoren und Mediatorinnen sind weder der Schlichtungsbehörde noch dem Gericht rechenschaftspflichtig. Vertraulichkeit der Mediation bedeutet, dass Äusserungen der Parteien ohne deren Einwilligung in einem späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden dürfen (Verwertungsverbot; Art. 216 Abs. 2). Entsprechend haben Mediatorinnen und Mediatoren ein Verweigerungsrecht (Art. 166).