Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Es steht den Parteien frei, das Ergebnis der Mediation gerichtlich genehmigen zu lassen (Art. 217). Dabei spielt es keine Rolle, ob die einvernehmliche Lösung im Rahmen des Schlichtungs- oder des Entscheidverfahrens erzielt werden konnte. Nur die Genehmigungsinstanz ist je nachdem eine andere, nämlich entweder die befasste Schlichtungsbehörde oder das befasste Gericht. Durch die Homologierung erhält die getroffene Vereinbarung – wie ein gerichtlicher Vergleich – den Rang eines voll- streckbaren Titels. Zugleich schafft sie im Rahmen der Vereinbarung eine res iudicata. Zu beachten ist, dass auch der Genehmigungsantrag von allen Parteien gemeinsam zu stellen ist – auch dies als Konsequenz der Freiwilligkeit der Mediation. Ein einseitiger Antrag nur einer Partei genügt nicht. Die Genehmigungsinstanz hat einzig zu prüfen, ob die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist oder gegen zwingendes Recht verstösst. Diese beschränkte Kognition folgt aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1). Wenn die Vereinbarung nicht genehmigt werden kann, hat die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu erteilen bzw. das Gericht das Entscheidverfahren fortzusetzen.