Art. 218 Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:
a.
ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
b.
das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
Infolge ihrer Organisationsautonomie (Art. 215) tragen die Parteien die Kosten der Mediation grundsätzlich selber (Abs. 1). In diesem Sinne gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf unentgeltliche Mediation. Freilich kennt der Entwurf auch Ausnahmen (Abs. 2): In kindesrechtlichen Angelegenheiten, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind (z.B. Streitigkeiten über das Besuchsrecht oder über die Zuteilung der elterlichen Sorge), ist unter bestimmten Voraussetzungen eine unentgeltliche Mediation zu bewilligen. Diese oft sehr heiklen Angelegenheiten verdienen eine privilegierte Behandlung, denn bei ihnen ist die Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen den Parteien von grösster Bedeutung. Bei internationalen Ehen vermag die Mediation auch drohenden Kindsentführungen entgegenwirken oder Rückführungen zu erleichtern (vgl. Art. 302). Der Entwurf nennt zwei Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit:
- Erstens müssen die Parteien im prozessrechtlichen Sinne mittellos sein; diesbezüglich gilt dasselbe wie für die unentgeltliche Rechtspflege (Bst. a; vgl. auch Art 117 Bst. a).
Zweitens muss das Gericht die Mediation empfehlen (Bst. b). Dies wird es nur tun, wenn es zum Schluss kommt, dass die Vermittlung im konkreten Fall geeignet ist, eine nachhaltige Lösung zu erzielen. Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Kostenbefreiung nicht endgültig, sondern steht unter dem Nachforderungsrecht des Kantons (Art. 123). Der (bundesrechtliche) Anspruch auf unentgeltliche Mediation versteht sich als Minimum (Abs. 3). Die Kantone sind frei, weitere Kostenerleichterungen zu gewähren.