Artikel 221
Am 29.07.2024 aktualisiert
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Art. 221 Klage

1  Die Klage enthält:

a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b. das Rechtsbegehren;
c. die Angabe des Streitwerts;
d. die Tatsachenbehauptungen;
e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f. das Datum und die Unterschrift.

2  Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:

a. eine Vollmacht bei Vertretung;
b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d. ein Verzeichnis der Beweismittel.

3  Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.

Message
S. 7338 f.

Die Klage ist als Rechtsschrift abzufassen (Art. 221), wobei der Entwurf in Bezug auf die Formalitäten und den notwendigen Inhalt gängiges Prozessrecht übernimmt. Auch rechtliche Erwägungen können nützlich sein, obwohl die Gerichte das Recht kennen und von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 57).