Art. 222 Klageantwort
1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2 Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4 Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
Die beklagte Partei kann zur Klage schriftlich Stellung nehmen (Klageantwort;
Art. 222 Abs. 1). Die Antwortfrist hat dem Umfang der Klageschrift und
der Komplexität der Streitsache Rechnung zu tragen. Als gerichtliche Frist
kann sie erstreckt werden (
Art. 144
). Für die Formalitäten der Klageantwort gilt dasselbe wie bei der Klage.
Inhaltlich hat die beklagte Partei insbesondere darzulegen, ob und inwiefern
sie die Behauptungen der klagenden Partei bestreitet (Art. 222 Abs. 2).
Die Bestreitung hat demnach substantiiert zu erfolgen; pauschale Erklärungen
genügen nicht (vgl. auch die Erläuterungen zu
Art. 150
). Im Rahmen der Prozessleitung (
Art. 124
) kann das Gericht die Klageantwort vorderhand auf einzelne Punkte beschränken
(Art. 222 Abs. 3; z.B. auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit oder auf
die Verjährung)185.
Die Klageantwort wird der klagenden Partei zugestellt (Art. 222 Abs. 4),
sei es zur blossen Kenntnisnahme, sei es – ausnahmsweise – zur schriftlichen
Replik (
Art. 225
). Bei Säumnis (
Art. 147
) erhält die beklagte Partei eine kurze Nachfrist für ihre Antwort (
Art. 223
). Das Verfahren nimmt also nicht einfach seinen Fortgang (etwa durch
Ansetzen der Hauptverhandlung oder gar unmittelbar durch einen Säumnisentscheid).
Die damit verbundene Verzögerung ist gerechtfertigt, weil es sich bei der
Klageantwort um eine ganz entscheidende Parteiäusserung handelt.