Artikel 233
Am 26.10.2020 aktualisiert
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Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.

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S. 7342

Zur Beschleunigung des Verfahrens können die Parteien jedoch nicht nur auf die Schlussvorträge, sondern sogar auf die Durchführung der Hauptverhandlung selbst verzichten (Art. 233). Dies kommt etwa in Frage, wenn keine Beweisführung nötig ist. Wiederum setzt der Verzicht einen gemeinsamen Parteiantrag voraus. Das Gericht ist grundsätzlich daran gebunden: Nur im Bereich der Offizialmaxime darf es die Parteien gleichwohl vorladen (Art. 296).