Artikel 234
Am 04.05.2022 aktualisiert
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Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung

1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.

2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Message
S. 7342

Bei Säumnis der Parteien an der Hauptverhandlung sieht der Entwurf eine differenzierte Regelung vor, je nachdem, ob nur eine oder beide Parteien säumig sind. Zu beachten ist, dass bei Ausbleiben einer Partei keine zweite Vorladung folgt, sondern die Säumnisfolgen sofort eintreten. Säumnis darf – Wiederherstellung vorbehalten – den Prozesses grundsätzlich nicht aufhalten (Art. 147).
– Bei Säumnis nur einer Partei darf das Gericht nicht einfach nur die Vorbringen der anwesenden Partei berücksichtigen (Abs. 1). Vielmehr sind auch die (form- und fristgerechten) Eingaben der abwesenden Partei zu beachten. Zudem darf das Gericht sogar Beweis über formell Unbestrittenes führen, wenn es an den Angaben der anwesenden Partei ernstlich zweifelt (Art. 153). Bei Säumnis nur einer Partei kommt es somit stets zum Entscheid – auch wenn die Klägerin unentschuldigt fernbleibt. Diesfalls wird nicht etwa ein Rückzug der Klage (mit Abstandsfolge) fingiert.
– Anders sieht es aus, wenn beide Parteien unentschuldigt fernbleiben. Hier fällt der Termin dahin und die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Abs. 2). Die Abschreibung des Prozesses hat keine materielle Rechtskraft (vgl. Art. 242 ).