Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.
2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Bei Säumnis der Parteien an der Hauptverhandlung sieht der Entwurf eine
differenzierte Regelung vor, je nachdem, ob nur eine oder beide Parteien
säumig sind. Zu beachten ist, dass bei Ausbleiben einer Partei keine zweite
Vorladung folgt, sondern die Säumnisfolgen sofort eintreten. Säumnis darf
– Wiederherstellung vorbehalten – den Prozesses grundsätzlich nicht aufhalten
(Art. 147).
– Bei Säumnis nur einer Partei darf das Gericht nicht einfach nur die
Vorbringen der anwesenden Partei berücksichtigen (Abs. 1). Vielmehr sind
auch die (form- und fristgerechten) Eingaben der abwesenden Partei zu beachten.
Zudem darf das Gericht sogar Beweis über formell Unbestrittenes führen,
wenn es an den Angaben der anwesenden Partei ernstlich zweifelt (Art. 153). Bei Säumnis nur einer Partei kommt es somit stets zum Entscheid – auch
wenn die Klägerin unentschuldigt fernbleibt. Diesfalls wird nicht etwa
ein Rückzug der Klage (mit Abstandsfolge) fingiert.
– Anders sieht es aus, wenn beide Parteien unentschuldigt fernbleiben.
Hier fällt der Termin dahin und die Gerichtskosten werden den Parteien
je zur Hälfte auferlegt (Abs. 2). Die Abschreibung des Prozesses hat keine
materielle Rechtskraft (vgl.
Art. 242
).